§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, den im Vertrag genannten Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters zu verändern.
4. Es gilt stets die 5-Tage-Woche. Samstage, Sonn- und Feiertage sind keine Arbeitstage. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung darf der Mieter des Mietgegenstands an diesen Tagen nicht nutzen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand und mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Vermieter weist darauf hin, dass sich die Wartungs- bzw. Instandhaltungsintervalle aus den übergebenen Unterlagen ergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung für jeden Arbeitstag ist bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Samstage, Sonn- und Feiertage sind auch insoweit keine Arbeitstage. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Ein über die geregelte Entschädigung hinausgehender Schadenersatzanspruch des Mieters besteht nicht.
3. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen im Sinne von § 5 Nr. 3 erforderlich sein sollten, steht der Eintritt der Verzugs ungeachtet der Frage des Verschuldens unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
4. Als Mietbeginn wird der Tag der Lieferung/Montage übernommen. Das Mietende ist somit der Tag des Abtransportes / der Demontage.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand nach dem Antransport und der Montage zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand nach dessen Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Hierzu gehört auch ein Funktionstest.
2. Der Mieter hat im die Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, soweit die Mängel nicht schon in einem Übernahmeprotokoll festgehalten sind. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er solche erkennbaren Mängel auch dann nicht mehr rügen, wenn diese den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen. Der Mietgegenstand gilt dann hinsichtlich der erkennbaren Mängel als mangelfrei geliefert.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe tatsächlich vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes, die eine Nutzung ausschließen, um die entsprechende Zeit zuzüglich der notwendigen Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe festgestellten oder gerügten Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Reparatur des Krans ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Vermieters selbst vorzunehmen oder selbst zu beauftragen. Insoweit angefallene Kosten können den Forderungen des Vermieters nicht entgegengehalten werden.
5. Ziffer 4 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Mietgegenstand durch einen Umstand, den der Mieter nicht zu vertreten hat während des Mietverhältnisses aufgrund eines Mangels repariert werden muss.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,
- bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Vermieters,
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden sowie
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit des Vermieters gegenüber einem Mieter, der Unternehmer ist, ist bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf den Betrag des täglichen Mietzinses für jeden Tag, an dem die Pflichtverletzung, der Mangel oder der Verzug fortdauert. Samstage, Sonn- und Feiertage sind keine Arbeitstage.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter schriftlich anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Die vertraglich vereinbarten Kosten für Transport, Montage sowie Demontage des Mietkrans erhöhen sich um 25 %, wenn der Mieter später die genannten Arbeiten an einem Samstag wünscht sowie um 50 %, wenn der Mieter die genannten Arbeiten an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag wünscht.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Gebühren und Kosten für behördliche Auflagen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Straßensperrung) trägt der Mieter. Dasselbe gilt, wenn solche Kosten sowie zusätzliche Kosten für den Auf- und/oder Abbau des Mietgegenstandes (z.B. Kosten eines zunächst nicht eingeplanten Autokrans) bei Vertragsschluss noch nicht feststanden.
4. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages in Höhe von mehr als einer Brutto-Monatsmiete länger als 10 Kalendertage in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts sowie ohne vorherige fristlose Kündigung des Vertrages auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Alternativ hierzu ist der Vermieter auch berechtigt, den Mietkran bis zum Ausgleich der fälligen Beträge auf der Baustelle des Mieters stillzulegen, folglich sein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben in beiden Fällen bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Für den Fall, dass der Mieter die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung des Mietgegenstandes versichert hat, tritt der Mieter bereits jetzt Ansprüche aus der Versicherung an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt auch diese Abtretung an.
§ 6 Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 50 v. H. der für diese Zeit vereinbarten Miete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen. Es gilt folglich der handelsübliche Prozentsatz von 50 %. Dies gilt für maximal 6 Wochen.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
5. Der Mieter ist berechtigt über Weihnachten und Neujahr den Mietgegenstand für maximal 2 Wochen stillzulegen und dies zu melden, ohne dass in diesem Zeitraum eine Miete entsteht.
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter, es sei denn, der Vermieter stellt im Rahmen der Untersuchung Schäden am Mietgegenstand fest, die nachweislich vom Mieter verursacht wurden.
§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß: ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. In Abweichung von § 580a Abs. 3 BGB ist die Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages nur zum Monatsende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 5 Werktage. Die reine Freimeldung des Krans stellt keine Kündigung des Mietvertrages dar, sondern lediglich die Mitteilung des Mieters, dass der Kran während der Mietzeit nicht mehr benötigt wird.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Aufgrund der Vorlaufzeit zur Buchung von Spezialtransporter, Monteur und ggfs. Autokran muss die Freimeldung bei einem Kran bis max. 35 m Ausladung mindestens 5 Werktage und ab 40 m Ausladung mindestens 10 Werktage vor dem vom Mieter gewünschten Datum für Demontage und Abtransport des Mietgegenstandes erfolgen. Bei einem Kran (unabhängig ob Oben- oder Untendreherkran) mit einem Ausleger von 40 Metern oder mehr muss der Mieter dem Vermieter die Freimeldung 10 Werktage vor dem .gewünschten Datum für Demontage und Abtransport erfolgen.
3. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
4. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend. Andernfalls verlängert sich wegen der vom Vermieter durchzuführenden Reinigungs- und Reparaturarbeiten die Mietdauer entsprechend. § 10 Nr. 1 bleibt hiervon unberührt.
5. Die Rücklieferung bzw. die Bereithaltung zur Abholung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Der Mieter hat das Gerät in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand – insbesondere wegen Verstoßes gegen § 7 -, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter das Gerät nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Monat die vereinbarte Miete zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Mietgegenstandes zu unterbrechen bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal oder dritte Personen
6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Er endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von § 5 Nr. 5;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt,
d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1 und § 11 Nr. 1, 5.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist und dem Vermieter zuvor eine angemessene Frist gesetzt worden war, das Nutzungshindernis zu beseitigen.
5. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung im Übrigen wird durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am nächsten kommt.
2. Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie das Schriftformerfordernis.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
§ 15 Ausschließlichkeit
Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters, die der Vermieter nicht ausdrücklich anerkennt, werden – selbst bei Kenntnis dieser – nicht Vertragsbestandteil. Allein diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter bei Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
§ 16 Bauseitige Vorbereitungen bei Kranmontagen und Demontagen auf der Baustelle
1. Der Mieter hat sicherzustellen, dass am Einsatzort ein Stromanschluss mit Verteilerschrank vorhanden und funktionsfähig ist. Insoweit hat der Mieter auch ein Stromkabel mit ausreichendem Querschnitt zur Verbindung von Verteilerschrank und Mietgegenstand bereitzustellen
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Baustelle derart herzurichten, dass ein schwerer LKW mit anhängendem Kran die Baustelle bis zum Aufstellplatz des Mietgegenstandes befahren kann. Der Mieter hat hierfür insbesondere den Untergrund der Zufahrt zu präparieren z.B. durch Schotterbett, Bohlen oder Unterlegbleche zur Befestigung.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Aufstellplatz des Mietgegenstandes derart herzurichten, dass dieser eben ist und der Boden das Gewicht des Kranes trägt. Ggf. hat der Mieter den Aufstellplatz zu verdichten. Zum Auf- und Abbau des Mietgegenstandes muss ausreichend Fläche zur Verfügung stehen.
4. Bei der Montage sowie Demontage des Mietgegenstandes durch den Vermieter müssen der Kranführer und mindestens eine Hilfskraft des Mieters zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.
5. Während des Verbleibes des Mietgegenstandes am Einsatzort hat der Mieter Sorge dafür zu tragen, dass die Funkfernsteuerung einschließlich Sender und Empfänger vor Diebstahl geschützt ist. Für einen Verlust durch Diebstahl haftet der Mieter.
6. Treten durch das Nichteinhalten der Ziffern 1 bis 4 durch den Mieter zeitliche Verzögerungen auf, ist der Vermieter berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 17 Regelungen für Verträge mit ausländischen Unternehmen
1. Für alle Mietverträge zwischen dem Vermieter und Mietern mit Sitz im Ausland gelten die vorstehenden Bedingungen, soweit im Vertrag bzw. im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
2. Angebote gelten für das Land, in dem der Mieter seinen Sitz hat. Der Mieter steht dem Vermieter für alle Nachteile und Verbindlichkeiten ein, die diesem durch Verwendung des Mietgegenstandes außerhalb dieses Landes erwachsen.
3. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen vertragsformen die Incoterms 1990 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzung.
4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht des Staates, in dem der Mieter seinen Sitz hat, findet keine Anwendung. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden – angesichts der hier zugrunde liegenden Mietverträge – weder unmittelbar noch analog Anwendung.
5. Ist der Mieter Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – 64521 Groß-Gerau ausschließlicher Gerichtsstand. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
Stand Oktober 2015
Letzte Änderung am Montag den 16.12.2019, 13:14 Uhr.